C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihm Rechtsanwältin MLaw B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 6). D. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2019 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (act. 7 S. 2). Das Verwaltungsgericht erwägt: Urteil S 2019 131 3