Am 22. Oktober 2014 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an und machte eine seit etwa zwei oder mehr Jahren bestehende depressive Persönlichkeitsstörung geltend (IV-act. 39). Nach Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen konnte keine Festanstellung erreicht werden. In der Folge teilte die IV-Stelle Zug dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2018 die beabsichtigte Verneinung eines Rentenanspruchs mangels eines rentenrelevanten Invaliditätsgrades mit (IV-act. 114) und verfügte am 30. August 2019 im angekündigten Sinne (IV-act. 145).