A. Aufgrund von Persönlichkeitsstörungen und schulischer Schwäche wurde der 1989 geborene A.________ 2006 bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 1). Es folgte eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten, die von einer jugendstrafrechtlichen Massnahme abgelöst wurde. Diese führte zum Abschluss der Attestanlehre als Sägereimaschinist (IV-act. 19/2– 3 und 20/1). Mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens verweigerte die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 29. Januar 2010 weitere Leistungen (IV-act. 30).