{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-131_2020-12-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_131_5725904a692227324825c1f1a293ecde7f40be3c6ff759dd5e546ad140449c6c1d023dcd41e2412594f4ae94e9154f7599cd0a2287a0fec6bcb6e03d50d4d9c6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7f40be3c6ff759dd5e546ad140449c6c1d023dcd41e2412594f4ae94e9154f7599cd0a2287a0fec6bcb6e03d50d4d9c6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_131", "Checksum": "d5da4b3d5a66c0101700ee29c065b6b2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.12.2020 S 2019 131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.12.2020 S 2019 131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.12.2020 S 2019 131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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September 2018 aus, begründete sie aber mit\nder Suchtproblematik und erachtete eine stationäre Suchtbehandlung als Voraussetzung\nfür die Wiedererlangung einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit (E. 5.3). Auch RAD-Arzt H.________\nräumte in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2019 ein, dass für eine exakte Einschätzung\nder Arbeitsfähigkeit unter Ausblendung der suchtmittelbedingten Beeinträchtigungen die in\nder Risikoabklärung empfohlene stationäre Behandlung abgewartet werden müsste\n(E. 5.6).\n\nSomit bestehen gewichtige Anhaltspunkte gegen eine längerfristige Erwerbsfähigkeit des\nBeschwerdeführers vor Abschluss einer intensiven psychiatrischen Behandlung. Dies\nkönnte auch das Ausbleiben eines anhaltenden Erfolgs trotz des – zumindest\n\nUrteil S 2019 131\n15\n\nanfänglichen – guten Willens des Beschwerdeführers und wohlwollenden\nEntgegenkommens der involvierten Betriebe erklären. So verliefen die 2015 eingeleiteten\nberuflichen Eingliederungsmassnahmen im geschützten Rahmen anfänglich gut. Der\nBeschwerdeführer konnte sein Pensum bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % auf 100 %\nsteigern (Abklärungsberichte der Stiftung I.________ vom 21. Dezember 2015 [IV-act. 67]\nund 23. Dezember 2016 [IV-act. 83]). Der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt im Juli 2016\nscheiterte aber Ende August 2017 daran, dass der Beschwerdeführer alleine nicht\narbeiten konnte, die ihm aufgetragenen Arbeiten nicht zufriedenstellend ausführen konnte\nund sich für einfachere Aufgaben nicht motivieren liess (vgl. Verlaufsprotokoll\nEingliederung [IV-act. 96] und Stellungnahme der Arbeitsgeberin vom 17. Januar 2018 [IVact. 100]).\n\nAufgrund der Resultate der Risikoabklärung (E. 5.5) stellt sich sodann die Frage, ob der\nBeschwerdeführer vor Durchführung der empfohlenen längeren stationären Behandlung\naufgrund seiner Impulsivität und Aggressionsbereitschaft für einen Arbeitgeber überhaupt\nzumutbar bzw. in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarkts tragbar wäre. Wegen\nGewaltdelikten musste der Beschwerdeführer anfangs 2019 eine viermonatige\nFreiheitsstrafe absitzen. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens in der Strafanstalt\nJ.________ musste er nach einem Monat in die Sicherheitsabteilung der\nJustizvollzugsanstalt K.________ und von dort ins Zentrum L.________ versetzt werden,\nwo er wiederum ein aggressiv-übergriffiges Verhalten an den Tag legte (IV-act. 136/12).\nAuch bei der Risikoabklärung fiel der Beschwerdeführer dahingehend auf (IV-act. 136/29).\nDieses problematische Verhalten stellt einen roten Faden in der Biographie des\nBeschwerdeführers dar (vgl. IV-act. 136/13–15).\n\nEine andere Meinung scheint dagegen Dr. D.________ zu vertreten, als er zunächst eine\n100%ige Arbeitsfähigkeit für einfach strukturierte Tätigkeiten attestiert (E. 5.2), sie später\naber um 20 % bis 40 % einschränkt (E. 5.4). Da er sich aber – wohl mangels Kenntnis\ndavon – weder mit den übrigen medizinischen Stellungnahmen noch mit den\nStandardindikatoren auseinandersetzt, lassen sich seine Angaben nicht prüfend\nnachvollziehen.\n\nKeine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lässt sich den übrigen ärztlichen\nStellungnahmen entnehmen (Bericht von Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie\nund Psychotherapie, vom 10. Dezember 2014 [IV-act. 45], Austrittsberichte der Klinik\n\nUrteil S 2019 131\n16\n\nN.________ vom 13. März 2018 [IV-act. 104] und Austrittsbericht des Zentrums\nL.________ vom 2. Mai 2019 [IV-act. 142]), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.\n\n7.8 Ohne eine eingehende Auseinandersetzung aus fachärztlicher Sicht mit den in\nBGE 141 V 281 aufgestellten Indikatoren ist eine schlüssige, rechtsprechungskonforme\nBeurteilung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nicht möglich, weshalb eine\nbeweiswertige Grundlage für die Beantwortung der Frage nach der invalidisierenden\nWirkung der vorliegend diagnostizierten psychischen Störungen fehlt. Insbesondere zu\nden persönlichen Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) und der Kategorie \"Konsistenz\"\n(BGE 141 V 281 E. 4.4) können den verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen keine\nschlüssigen Ausführungen entnommen werden. Es ist daher unabdingbar, die (fach–\n)psychiatrischen Abklärungen zu ergänzen, sodass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit\ndes Beschwerdeführers im Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im\nRegelfall heranzuziehenden Standardindikatoren möglich wird. Zu diesem Zweck ist die\nSache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gestützt auf die zusätzlichen\nmedizinischen Angaben wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu\nentscheiden müssen.\n\n8.\n8.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss\nvon der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).\n\n8.2 Ausgangsgemäss hat der unentgeltlich rechtsvertretene Beschwerdeführer\ngrundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG). Diese wird ohne\nRücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem\nSchwierigkeitsgrad des Prozesses auf Fr. 2'500.– bemessen (inkl. Barauslagen und\nMWST; Art. 61 lit. g ATSG).\n\nUrteil S 2019 131\n17\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n"}