{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-131_2020-12-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_131_5725904a692227324825c1f1a293ecde7f40be3c6ff759dd5e546ad140449c6c1d023dcd41e2412594f4ae94e9154f7599cd0a2287a0fec6bcb6e03d50d4d9c6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7f40be3c6ff759dd5e546ad140449c6c1d023dcd41e2412594f4ae94e9154f7599cd0a2287a0fec6bcb6e03d50d4d9c6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_131", "Checksum": "d5da4b3d5a66c0101700ee29c065b6b2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.12.2020 S 2019 131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.12.2020 S 2019 131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.12.2020 S 2019 131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare\npsychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert\nsystematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer\nBelastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen)\nandererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen\n(BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: BGer 9C_590/2017 vom\n15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades\nist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten\ngesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren\nschlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit\nnachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete\nversicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl.\nBGE 144 V 50 E. 4.3).\n\nMit 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend, dass auch\neine primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen grundsätzlich als\ninvalidisierender Gesundheitsschaden in Frage kommt, dessen Auswirkungen nach dem\nstrukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen sind (E. 5 f.). Eine\n\nUrteil S 2019 131\n13\n\nneue Rechtsprechung ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt nicht nur für\nkünftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (vgl. BGer\n9C_334/2019 vom 6. September 2019 E. 5.2).\n\n7.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im\nRegelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281) hat\ndas Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):\n- Kategorie \"funktioneller Schweregrad\"\n- Komplex \"Gesundheitsschädigung\"\n- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde\n- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz\n- Komorbiditäten\n- Komplex \"Persönlichkeit\" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)\n- Komplex \"Sozialer Kontext\"\n- Kategorie \"Konsistenz\" (Gesichtspunkte des Verhaltens)\n- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren\nLebensbereichen\n- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck\n\nBeweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz\n(BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. BGer 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).\n\nÜbergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung\neingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen\neiner gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und\nden erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die\nvorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter\nHinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob das Gutachten\n– allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung\nanhand der massgeblichen Indikatoren erlaubt oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und\n-dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. BGer\n8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).\n\n7.5 Die Beschwerdegegnerin erachtet eine Prüfung der Standardindikatoren\nvorliegend als nicht notwendig, weil auch mit dem von Dr. D.________ beschriebenen\n\nUrteil S 2019 131\n14\n\nSuchtmittelkonsum eine Arbeitsfähigkeit von 70 % angerechnet werden müsse (act. 7\nS. 4).\n\nDie mit BGE 141 V 281 eingeführte Prüfung der Standardindikatoren wurde mit BGE 143 V\n418 auf sämtliche psychische Erkrankungen ausgedehnt. Dies gilt unabhängig davon, ob\ndie Verwaltung auf ein Administrativgutachten oder auf die Angaben der behandelnden\nÄrzte abstellt.\n\n7.6 Zunächst ist festzustellen, dass keiner der involvierten Ärzte auf eine Aggravation\noder gar Simulation hinweist. Auch in den Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte für\ndas Vorhandensein einer dieser zwei Ausschlussgründe, die rechtsprechungsgemäss zur\nVerneinung des Gesundheitsschadens führen, ohne dass die weiteren Indikatoren geprüft\nwerden müssten.\n\n7.7 Damit ist grundsätzlich eine Prüfung der Indikatoren gemäss Rechtsprechung\nvorzunehmen. Die vorliegenden medizinischen Akten geben indessen nicht hinreichenden\nAufschluss über die seit der Praxisänderung von BGE 141 V 281 im Vordergrund\nstehenden Standardindikatoren. Hierzu fehlt sämtlichen ärztlichen Stellungnahmen die\nAussagekraft.\n\n"}