{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-131_2020-12-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_131_5725904a692227324825c1f1a293ecde7f40be3c6ff759dd5e546ad140449c6c1d023dcd41e2412594f4ae94e9154f7599cd0a2287a0fec6bcb6e03d50d4d9c6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7f40be3c6ff759dd5e546ad140449c6c1d023dcd41e2412594f4ae94e9154f7599cd0a2287a0fec6bcb6e03d50d4d9c6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_131", "Checksum": "d5da4b3d5a66c0101700ee29c065b6b2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.12.2020 S 2019 131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.12.2020 S 2019 131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.12.2020 S 2019 131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Da ein\nenger Zusammenhang zwischen dem festgestellten komplexen Störungsbild und den\nAnlassdelikten bestehe und sich eine erfolgreiche störungsspezifische und\ndeliktsorientierte Behandlung relevant rückfallrisikosenkend auswirken würde, sei in\nAnbetracht der festgestellten Risiken eine dementsprechende Therapie dringend zu\nempfehlen. Der Beschwerdeführer lehne eine solche Behandlung aber vehement ab,\nsodass die Therapie gegen seinen Willen angeordnet werden müsste. Aufgrund der\nderzeit tiefen therapeutischen Beeinflussbarkeit müsste bei Aufnahme einer Behandlung\nzuerst eine ausreichende Therapiemotivation erarbeitet werden. Ob dies gelinge, könne\nnicht gut vorhergesagt werden. Einerseits habe sich der Beschwerdeführer immer wieder\nauf Behandlungen inklusive psychopharmakologische Medikationen eingelassen.\nAndererseits werde berichtet, dass er die Therapien nicht mit der notwendigen\nErnsthaftigkeit und Ausdauer absolviert habe. So habe er Sitzungen vorzeitig\nabgebrochen und sei öfters zu vereinbarten Terminen überhaupt nicht oder in\nalkoholisiertem Zustand erschienen. Unter diesen Umständen erscheine die Anordnung\neiner ambulanten Behandlung als nicht zweckmässig. Aussichten auf eine erfolgreiche\nBehandlung bestünden aus forensisch-psychiatrischer Sicht lediglich bei Anordnung einer\nlängerfristigen stationären Behandlung unter regelmässiger Medikamenteneinnahme und\nAbstinenz von Alkohol und Kokain (IV-act. 136/51 f.).\n\n5.6 RAD-Arzt H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in\nseiner Stellungnahme vom 17. Juni 2019 (IV-act. 140) zum Schluss, dass aus\nversicherungspsychiatrischer Sicht die neuen medizinischen Unterlangen die\n\nUrteil S 2019 131\n11\n\nvorangegangene Stellungnahme sowohl in der diagnostischen Beurteilung als auch in der\nLeistungsfähigkeitseinschätzung bestätigten. Falls eine exakte Einschätzung der\nArbeitsfähigkeit unter Ausblendung der suchtmittelbedingten Beeinträchtigungen und der\nzur weiteren Verbesserung des Gesundheitsschadens notwendigen Behandlung\nerforderlich sein sollte, müsste zunächst die empfohlene stationäre Behandlung\nabgewartet werden.\n\n6. Sämtliche wiedergegebenen ärztlichen Stellungnahmen stimmen mit Bezug auf\ndie Diagnostizierung einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter,\neiner emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sowie eines schädlichen\nSuchtmittelkonsums bis hin zum Abhängigkeitssyndrom im Wesentlichen überein. Mit der\nsich – erst im Erwachsenenalter zu stellenden – Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ist\neine seit der letzten Leistungsprüfung im Jahr 2010 (vgl. E. 4) eingetretene\nVerschlimmerung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dargetan, welche zu\neiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als\nSägereimaschinist geführt hat. Demzufolge ist die für die Prüfung der Neuanmeldung\nerforderliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit\nder leistungsablehnenden Verfügung vom 29. Januar 2010 ausgewiesen (vgl. E. 3.4).\nLiegt somit ein Rückkommenstitel vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und\ntatsächlicher Hinsicht umfassend (\"allseitig\") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere\nBeurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).\n\n7.\n7.1 Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben von Dr. D.________\nund des RAD (E. 5.2–4 und 5.6) von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 30 %\nin angestammter Tätigkeit ausgeht (IV-act. 145/2–3), rügt der Beschwerdeführer den\nVerzicht auf eine Begutachtung samt strukturiertem Beweisverfahren anhand der\nStandardindikatoren (act. 1 S. 13 f.).\n\n7.2 Gemäss BGE 141 V 281 kann eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung,\nzumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und\nohne entsprechende Begründung, den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer\nErwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG nicht erbringen, weil sie weitgehend\nvom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die\nmedizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die\nanschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten\n\nUrteil S 2019 131\n12\n\nPerson noch zugemutet werden kann. Dabei gilt, dass die versicherte Person als\ngrundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.\nHinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen\nFachpersonen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des\nLeistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren. Die Rechtsanwender\nprüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die\nmassgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem\nUmfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf\nArbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den\nRechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei\nder medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die\nZumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 144 V 50 E. 4.3\nmit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6).\n\n"}