{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-131_2020-12-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_131_5725904a692227324825c1f1a293ecde7f40be3c6ff759dd5e546ad140449c6c1d023dcd41e2412594f4ae94e9154f7599cd0a2287a0fec6bcb6e03d50d4d9c6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7f40be3c6ff759dd5e546ad140449c6c1d023dcd41e2412594f4ae94e9154f7599cd0a2287a0fec6bcb6e03d50d4d9c6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_131", "Checksum": "d5da4b3d5a66c0101700ee29c065b6b2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.12.2020 S 2019 131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.12.2020 S 2019 131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.12.2020 S 2019 131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Sodann bestünden\nDefizite der Anpassungsfähigkeit, Konzentrationsstörungen und eine verminderte\npsychophysische Belastbarkeit. Abschliessend schätzte Dr. D.________ die\nArbeitsfähigkeit für einfach strukturierte Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht auf 100 %\nein.\n\n5.3 RAD-Arzt E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in seiner\nRAD-Stellungnahme vom 21. September 2018 (IV-act. 113) zum Schluss, dass der\nBeschwerdeführer gemäss der Beschreibung von Dr. D.________ aufgrund der bekannten\naggressiven und impulsiven Verhaltenstendenzen einem Arbeitgeber im ersten\nArbeitsmarkt nicht zumutbar sei. Die zu attestierende Arbeitsunfähigkeit von 100 % im\nersten Arbeitsmarkt werde also aktuell in erster Linie durch die Suchtproblematik\nbegründet, was dazu geführt habe, dass Dr. D.________ den Beschwerdeführer zur\nstationären Suchtbehandlung angemeldet habe. Im geschützten Rahmen bestehe aktuell\neine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Berufliche Massnahmen wären nach einer erfolgreichen\nstationären Suchtbehandlung und einer ausgewiesenen Abstinenz von mindestens drei\nMonaten indiziert. Abschliessend ging der RAD-Arzt davon aus, dass der\nBeschwerdeführer auch bei optimaler Behandlungssituation und Abstinenz von Alkohol\nund illegalen Drogen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % bis 40 % im\nerlernten Beruf als Sägereimaschinist besitze. In einer einfachen angepassten\n\nUrteil S 2019 131\n9\n\nhandwerklichen Tätigkeit jedoch könnte er eine Leistungsfähigkeit von 80 % bis 90 %\nerreichen.\n\n5.4 Im Verlaufsbericht vom 21. April 2019 (IV-act. 139) stellte der behandelnde\nPsychiater Dr. D.________ eine bis zum Ende der Behandlung im Dezember 2018\neingetretene Besserung des Alkoholkonsums und eine Abstinenz von Kokain fest. Weiter\nschätzte er die Arbeitsunfähigkeit bis Dezember 2018 auf ca. 20 % bis 40 %.\n\n5.5 Im Rahmen des Vollzugs einer viermonatigen Freiheitsstrafe wegen Gewalt und\nDrohung gegen Behörden und Beamte nahmen Dr. med. F.________, Facharzt für\nPsychiatrie und Psychotherapie, spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, und\ndie Psychologin M. Sc. G.________ eine Risikoabklärung vor. Im Bericht vom 23. März\n2019 (IV-act. 136) kamen sie zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in der Kindheit\nund Jugend eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) vorgelegen\nhabe. Die ADHS-Symptomatik persistiere bis zum aktuellen Zeitpunkt und sei auch zur\nZeit der Anlassdelikte vorhanden gewesen. Unter Umständen sei beim Beschwerdeführer\neine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F\n90.0) zu diagnostizieren. Aus der früheren Störung des Sozialverhaltens habe sich eine\nPersönlichkeitsstörung entwickelt. Die allgemeinen Kriterien dazu würden vom\nBeschwerdeführer aufgrund des klinisch auffälligen Verhaltens mit Beginn in der Kindheit\nund Jugend mit Persistenz ins Erwachsenenalter erfüllt. Neben den allgemeinen Kriterien\nerfülle der Beschwerdeführer betreffend die emotional instabile Persönlichkeitsstörung\nvom impulsiven Typ vier spezifische Kriterien vollständig und eines teilweise, womit eine\nemotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 60.30)\nfestzustellen sei. Demgegenüber verneinten die Gutachter die Diagnose einer emotional\ninstabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und gaben an, dass sich die\nStörungsbilder einzelner Persönlichkeitsstörungen sowie deren Subtypen überlappten und\nes deshalb relativ häufig zu unterschiedlichen diagnostischen Beurteilungen komme.\nWeiter sahen sie von einer zusätzlichen Diagnose einer komplexen posttraumatischen\nBelastungsstörung ab, da die entsprechenden Symptome wahrscheinlich nicht in\nausreichender Ausprägung vorlägen (IV-act. 136/42–45). Die ADHS-Problematik in\nKombination mit der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ führe\nzu einer deliktrelevant eingeschränkten Impulskontrollfähigkeit mit erhöhter Impulsivität\ndes Beschwerdeführers (IV-act. 136/47).\n\nUrteil S 2019 131\n10\n\nAufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei von einem Abhängigkeitssyndrom von\nKokain (ICD-10 F14.21) auszugehen, obwohl sich dieses wegen der unvollständigen\nAnamnese (der Beschwerdeführer habe das erste Abklärungsgespräch vorzeitig\nabgebrochen und weitere Gespräche verweigert) weder sicher diagnostizieren noch\nausschliessen lasse. Weiter bestehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10\nF10.1). Sodann sei zu vermuten, dass zumindest eine erhöhte Ansprechbarkeit auf\npädophile Reize bestehe, weshalb das Vorliegen einer Pädophilie differenzialdiagnostisch\nin Betracht gezogen werden sollte (IV-act. 136/46 f.).\n\n"}