{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-131_2020-12-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_131_5725904a692227324825c1f1a293ecde7f40be3c6ff759dd5e546ad140449c6c1d023dcd41e2412594f4ae94e9154f7599cd0a2287a0fec6bcb6e03d50d4d9c6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7f40be3c6ff759dd5e546ad140449c6c1d023dcd41e2412594f4ae94e9154f7599cd0a2287a0fec6bcb6e03d50d4d9c6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_131", "Checksum": "d5da4b3d5a66c0101700ee29c065b6b2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.12.2020 S 2019 131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.12.2020 S 2019 131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.12.2020 S 2019 131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Veränderung\ndes Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet vorliegend die unangefochten in\nRechtskraft erwachsene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2010 (IVact. 30; vgl. E. 3.5). Die Leistungsablehnung mangels Vorliegens eines\ninvalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens beruhte auf der\nEinschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. November 2009 (IVact. 27). Unter Berücksichtigung der gesamten Entwicklung des damals jugendlichen\nBeschwerdeführers, mit Alkoholabusus und Delinquenz, seien aus ärztlicher Sicht zwar\ngewisse gesundheitliche Einschränkungen wie eine unterdurchschnittliche Intelligenz und\neine mangelnde Impulskontrolle gegeben. Diese nähmen aber kein solches Ausmass an,\ndass sie auf Dauer die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers\nentscheidend beeinflussen würden. Die in den Akten geschilderten Erfahrungen im\nlebenspraktischen und beruflichen Bereich zeigten Mängel in Entwicklung und\nSozialverhalten auf, die durch pädagogisch-erzieherische Defizite verursacht worden und\nkeineswegs auf gesundheitliche Schäden zurückzuführen seien. Wenn von der\nNotwendigkeit eines geschützten Arbeitsplatzes gesprochen werde, so sei dies unter\npädagogischen Aspekten zu verstehen, nicht jedoch medizinisch begründet.\n\n5.\n5.1 In einem für den Sozialdienst der Wohngemeinde des Beschwerdeführers\nerstellten psychiatrischen Gutachten (IV-act. 132) gaben die Fachleute des damaligen\nDienstes C.________ am 23. Mai 2014 an, beim Beschwerdeführer seien die\n\nUrteil S 2019 131\n7\n\nUmgebungsfaktoren für eine gesunde Entwicklung und Reifung der Persönlichkeit nicht\nvorhanden gewesen. Zusätzlich sei die Entwicklung durch ein bereits früh diagnostiziertes\nADHS erschwert worden. Neben dem fehlenden Modell einer sinnvollen Konfliktlösung\nhabe der Beschwerdeführer eine mangelnde Impulskontrolle gehabt. Diese Faktoren\nhätten den Weg für die Bildung einer komplexen Persönlichkeitsstörung mit emotional\ninstabilen, passiv aggressiven und dissozialen Zügen gebahnt. Die Schwierigkeiten in der\nschulischen Ausbildung hätten sich in der anschliessenden Berufsausbildung fortgesetzt.\nAufgrund des massiven Misstrauens in zwischenmenschlichen Beziehungen sei es zu\neiner zunehmenden Vereinsamung gekommen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer\neinen massiven Drogenkonsum entwickelt, der wohl am ehesten als Coping-Strategie in\nAnbetracht seiner widrigen Lebensumstände gesehen werden könne. Das süchtige\nVerhalten stehe jedoch aktuell nicht im Vordergrund (IV-act. 132/6–7).\n\nDie psychologische Testung zeige eine massive Verkürzung der Aufmerksamkeitsspanne,\ndie im Rahmen des unbehandelten ADHS zu interpretieren sei. Die Intelligenz per se liege\nvermutlich im unteren Normbereich. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers\nentstehe also nicht primär durch eine Störung der Intelligenz oder durch das Fehlen der\npraktischen Fertigkeiten. Vielmehr scheiterten die Arbeitsversuche des Beschwerdeführers\naufgrund der massiven Schwierigkeiten der zwischenmenschlichen Kontakte infolge der\nbeschriebenen Persönlichkeitsauffälligkeiten. Eine Integration in den Arbeitsprozess sei\ngrundsätzlich möglich, jedoch sei dafür eine intensive psychotherapeutische Behandlung\ndes ADHS dringend notwendig. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund einer komplexen\nPersönlichkeitsstörung und eines ADHS deutlich eingeschränkt. Eine Beschäftigung im\nersten Arbeitsmarkt ohne entsprechende Unterstützung sei zurzeit unrealistisch (IVact. 132/7–8).\n\n5.2 Ab Mai 2018 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. D.________, Facharzt für\nPsychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Im Bericht vom 1. Juli 2018 (IV-act. 112)\nstellte der Psychiater folgende Diagnosen:\n\n- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31): Borderline-Typ\nmittelschwerer Ausprägung (DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional\ninstabilen und schizotypischen Zügen sowie Selbstwertproblematik)\n- Rezidivierend depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (testpsychologisch) mit\nSt.n. Suizidversuchen (ICD-10 F33)\n- ADS im Kindesalter (ICD-10 F90), fraglich im Erwachsenenalter (testpsychologische\nUntersuchung)\n- Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol (ICD-10 F10.2)\n\nUrteil S 2019 131\n8\n\n- Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain (ICD-10 F14.2)\n- Anamnestisch psychische und Verhaltensstörung durch Cannabis (ICD-10 F12.2)\n- Pädophilie (Hands-off-Delikte; ICD-10 F65.4)\n\nWeiter gab Dr. D.________ an, den Beschwerdeführer zu Beginn der Therapie zum\nAlkoholentzug und zur medikamentösen Einstellung in einer psychiatrischen Klinik\nangemeldet zu haben. Nach dem Eintrittsgespräch habe der Beschwerdeführer diese\nBehandlung jedoch abgebrochen. Er konsumiere täglich ca. 1,5 l Bier. Ein Kokainkonsum\nbestünde gegenwärtig nicht.\n\n"}