{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-131_2020-12-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_131_5725904a692227324825c1f1a293ecde7f40be3c6ff759dd5e546ad140449c6c1d023dcd41e2412594f4ae94e9154f7599cd0a2287a0fec6bcb6e03d50d4d9c6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7f40be3c6ff759dd5e546ad140449c6c1d023dcd41e2412594f4ae94e9154f7599cd0a2287a0fec6bcb6e03d50d4d9c6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_131", "Checksum": "d5da4b3d5a66c0101700ee29c065b6b2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.12.2020 S 2019 131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.12.2020 S 2019 131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.12.2020 S 2019 131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver\nSicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).\n\n3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie\nkörperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in\nVerbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen\nBeeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert\nbesteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran\nhindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547\nE. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. BGer 9C_125/2015 vom 18. November\n2015 E. 5.4).\n\nDie Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG\nsowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben\neines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V\n409 E. 4.5.2; 141 V 281 E. 2.1; 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei\nfestgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem\nVorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und\nErwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der\nÄtiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach\neinem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob und inwiefern es der\nversicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409\nE. 4.2.1; 141 V 281 E. 3.7; 139 V 547 E. 5.2; 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7\nAbs. 2 ATSG).\n\n3.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:\na. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,\nnicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten\noder verbessern können;\nb. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich\nmindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und\n\nUrteil S 2019 131\n5\n\nc. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.\n\nBei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente,\nbei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n3.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird\nnach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)\neine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser\nBestimmung erfüllt sind. Danach ist im neuen Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der\nGrad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise\ngeändert hat.\n\nTritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären\nund sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte\nVeränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in\nanaloger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE\n117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad\nseit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so\nweist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die\nfestgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu\nbejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle\nPrüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; 109 V 108 E. 2b).\n\n3.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung\nbildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf\neiner materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer\nSachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs\n(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des\nGesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur\nWiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4\nmit Hinweis).\n\n3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im\nBeschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls\n\nUrteil S 2019 131\n6\n\nauch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der\nÄrztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in\nwelchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig\nist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige\nGrundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten\nPerson noch zugemutet werden können (BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen).\n\n"}