8. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Die vom Beschwerdeführer beigezogene unentgeltliche Rechtsbeiständin ist für ihre Aufwände angemessen zu entschädigen, wobei nur der notwendige Aufwand berücksichtigt werden kann (§ 27 Abs. 3 VRG). Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote vom 13. November 2020 einen Stundenaufwand von insgesamt 14,07 Stunden geltend.