7. Nachdem kein Anspruch auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fr. 17'000.– besteht, kann schliesslich offenbleiben, ob die versicherte Person zumindest Besitzer des Fahrzeugs, für welches Beiträge an die Abänderungskosten beansprucht werden, sein muss. Unter Verweis auf Ziff. 10 HVI Anhang ist in diesem Zusammenhang immerhin zu bedenken, dass die invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen ein für die versicherte Person individuell verfügbares Motorfahrzeug voraussetzt. Weiterungen hierzu erübrigen sich.