6. Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, ist die selbständige Lenkung des Motorfahrzeuges zwar nicht Voraussetzung für die invaliditätsbedingte Abänderung eines solchen. Dennoch hat die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 4. September 2019 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.