im Arztbericht vom 26. August 2020 jedenfalls von einem guten Visus (vgl. Bfact. 7). Zu guter Letzt widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst, wenn er einerseits geltend macht, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht zumutbar, andererseits im Rahmen der fachtechnischen Beurteilung durch die SAHB-Hilfsmittel- beratung aber darauf hinweist, der Elektroscooter solle klein genug sein, damit er auch problemlos in den öffentlichen Verkehrsmitteln Platz finde (vgl. IV-act. 36 im Verfahren S 2020 92). Dies legt den Schluss nahe, dass er die öffentlichen Verkehrsmittel doch benützen kann und dies auch macht.