5.2.2 Dass dem Beschwerdeführer das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sein sollte, ist schliesslich nicht ersichtlich. Daran ändert auch das eingereichte Arztzeugnis von Dr. C.________ vom 23. September 2019 nichts. Es trifft zwar zu, dass Dr. C.________ darin erklärte, es sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, den öffentlichen Verkehr zu benützen (vgl. Bf-act. 2). Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zutreffend darauf hingewiesen hat, kann auf diese ärztliche Bestätigung nicht abgestellt werden. Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr. C.________ um den Urteil S 2019 130 9