Mit dem zugesprochenen Elektroscooter ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, ins Dorfzentrum zu gelangen, um kleinere Besorgungen zu erledigen und soziale Kontakte zu pflegen. Zudem ist die Fortbewegung sichergestellt, ist es ihm damit doch möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen und zwar auch dann, wenn sich die Bushaltestelle in 100 m Entfernung befindet, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Ein Motorfahrzeug ist somit zur Erfüllung des vom Gesetz geschützten Eingliederungszweckes nicht notwendig.