Gemäss Angaben der Abklärungsperson findet er somit sowohl im öffentlichen Verkehr als auch im Kofferraum Platz. Entsprechend kam die SAHB-Hilfsmittelberatung zum Schluss, dass dadurch die selbständige Mobilität des Beschwerdeführers sowohl im direkten Umkreis seiner Wohnung als auch an weiter entfernten Orten sichergestellt sei (vgl. IV-act. 36 im Verfahren S 2020 92). Dieser Einschätzung kann sich das Gericht vollumfänglich anschliessen. Mit dem zugesprochenen Elektroscooter ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, ins Dorfzentrum zu gelangen, um kleinere Besorgungen zu erledigen und soziale Kontakte zu pflegen.