Weitere Distanzen sind gemäss Angaben des Hausarztes alleine nicht zu bewältigen und nicht zumutbar (vgl. Bf-act. 6). Nach dem Dargelegten ist somit unbestritten, dass die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt und damit einhergehend insbesondere von einer reduzierten Gehstrecke auszugehen ist. Als erstellt gilt sodann, dass ein den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angepasstes Motorfahrzeug seine Mobilität sicherlich steigern würde. Nichtsdestotrotz kann das Gesuch des Beschwerdeführers um invaliditätsbedingte Anpassung eines Motorfahrzeuges nicht gutgeheissen werden.