5.2.1 Den vorliegenden Akten lässt sich hinsichtlich der Fortbewegung des Beschwerdeführers entnehmen, dass seine Mobilität aufgrund der MS-Erkrankung eingeschränkt ist. So wurde bereits im November 2015 festgehalten, dass Gehen nur noch mit einem Stock möglich sei (vgl. IV-act. 185 im Verfahren S 2019 138) und Hausarzt Dr. med. C.________, Tropen- und Reisemedizin FMH, sprach im August 2016 von einer Verringerung der Gehstrecke unter 100 m (vgl. IV-act. 251 S. 1 f. im Verfahren S 2019 138). Unterdessen ist die Gehstrecke auf Distanzen von maximal 20 bis 50 m gesunken. Weitere Distanzen sind gemäss Angaben des Hausarztes alleine nicht zu bewältigen und nicht zumutbar (vgl. Bf-act.