Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Zum Gebot der Einfachheit und Zweckmässigkeit ist sodann noch einmal zu verinnerlichen, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Hilfsmittelversorgung gibt, sondern dass Hilfsmittel unbesehen von Art und Schwere der Beeinträchtigung des Invaliden immer einfach und zweckmässig sein müssen (vgl. E. 4.3 vorstehend).