Urteil S 2019 130 7 dem Einwand, er verwende das Auto nicht zur Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit (oder zu einem der anderen erwerblich orientierten Eingliederungsziele nach Art. 21 Abs. 1 IVG). Dies entspricht der Rechtsprechung und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen (vgl. zum Ganzen BGE 121 V 258 E. 3b/bb).