Fahrzeug selbst lenken könne oder nur als Beifahrer transportiert werde, grundsätzlich Anspruch auf Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Abänderungen an einem Motorfahrzeug bestehe. Dies ist nicht weiter zu beanstanden, setzt die Übernahme der Kosten für invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen nach Ziff. 10.05 HVI Anhang gemäss Rechtsprechung doch gerade nicht voraus, dass der Versicherte das Fahrzeug selber lenken kann. Die Parteien sind sich somit einig, dass der Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen weder mit dem Hinweis verneint werden kann, der Versicherte sei nicht imstande, ein Motorfahrzeug zu führen noch mit