5.1 Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, hat die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ursprünglich damit begründet, dass der Eingliederungszweck nicht erreicht werde, weil der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht vollständig selbständig ohne jegliche Dritthilfe lenken könne. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde eingereicht und darauf hingewiesen hatte, dass die selbständige Führung eines Motorfahrzeuges nach der geltenden Rechtslage nicht vorausgesetzt werde, hat dies auch die Beschwerdegegnerin anerkannt und im Rahmen der Vernehmlassung festgestellt, dass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer das