4.3 Nach Art. 2 Abs. 4 HVI besteht ein Anspruch auf Hilfsmittel nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 IVG), wobei sich dieser auch auf das Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen erstreckt. Hilfsmittel müssen überdies dazu bestimmt und geeignet sein, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Somit hat der Versicherte in der Regel nur Anspruch auf die dem Zweck angemessenen, Urteil S 2019 130 6