4.2 Als Hilfsmittel gelten laut Ziff. 10.05 HVI Anhang auch die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Eine erwerbliche Ausrichtung ist für einen diesbezüglichen Anspruch nicht vorausgesetzt, sondern es genügt, dass eine Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge notwendig ist (Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; BGer 8C_256/2016 vom 22. Juli 2016 E. 2.2.2). Randziffer 2098 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) limitiert für den Regelfall die Abänderungskosten auf Fr. 25'000.–.