2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 4. September 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3. Vorliegend werden die Akten sämtlicher zurzeit beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahren beigezogen. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst ausführt, es müssten sämtliche Akten eingesehen werden.