H. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. I. Am 13. November 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unaufgefordert eine Kostennote ein. Urteil S 2019 130 4 Das Verwaltungsgericht erwägt: