2096 KHMI. Daraus könne und müsse zwingend geschlossen werden, dass die versicherte Person zumindest Besitzer des Fahrzeugs, für welches Beiträge an die Abänderungskosten beansprucht würden, sein müsse. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer oder zumindest Besitzer eines solchen Motorfahrzeuges sei, habe er weder behauptet noch belegt. Im Übrigen sei nicht einmal bekannt, um welches Fahrzeug es sich konkret handeln solle. G. Am 26. Juni 2020 stellte das Gericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die gewünschten Akten zur Einsichtnahme zu.