Auf die diesbezügliche ärztliche Bestätigung könne jedenfalls nicht abgestellt werden, da sie vom Hausarzt des Beschwerdeführers stamme, der schon in anderen Zusammenhängen immer wieder versucht habe, ihm bei Auseinandersetzungen mit der IV behilflich zu sein. Sodann werde bestritten, dass Anspruch auf die invaliditätsbedingten Abänderungen des Fahrzeugs bestehe, wenn ein konkreter Konnex zwischen dem (konkret genannten) Fahrzeug und der Person des Versicherten fehle. Dies ergebe sich aus Rz. 2096 KHMI.