F. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2020 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, jedes Jahr zumindest zweimal die lange Flugreise nach F.________ auf sich zu nehmen. Es werde deshalb bestritten, dass ihm schon seit Jahren die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sein solle. Auf die diesbezügliche ärztliche Bestätigung könne jedenfalls nicht abgestellt werden, da sie vom Hausarzt des Beschwerdeführers stamme, der schon in anderen Zusammenhängen immer wieder versucht habe, ihm bei Auseinandersetzungen mit der IV behilflich zu sein.