Des Weiteren sei er invaliditätsbedingt nicht mehr fahrtauglich, für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt, die Kommunikation und die Selbstsorge jedoch auf die Benützung eines Personenwagens angewiesen. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei ihm laut ärztlicher Bescheinigung schon seit Jahren nicht zumutbar. Die Benützung eines Personenwagens erfülle somit einen Eingliederungszweck i.S.v. Art. 21 Abs. 2 IVG. Gestützt auf die Austauschbefugnis (Art. 2 Abs. 5 HVI) sei ihm ein Kostenbeitrag an den Erwerb eines geeigneten Autos, welches einen Rollstuhl aufnehmen und in dem ein Schwenksitz eingebaut werden könne, zuzusprechen.