In prozessualer Hinsicht wurden ein zweiter Schriftenwechsel und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, die selbständige Führung eines Motorfahrzeuges sei nach der geltenden Rechtslage keine Voraussetzung für eine Kostengutsprache für die invaliditätsbedingte Anpassung an einem Fahrzeug. Des Weiteren sei er invaliditätsbedingt nicht mehr fahrtauglich, für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt, die Kommunikation und die Selbstsorge jedoch auf die Benützung eines Personenwagens angewiesen.