{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-130_2020-11-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_130_5725904a692227324825c1f1a293ecdec2b5318a11b03db60a44ee080827521f9bb34385b302c9b322ab7ae7795515745d1b8bae0790d701b63954a7daceecbb?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec2b5318a11b03db60a44ee080827521f9bb34385b302c9b322ab7ae7795515745d1b8bae0790d701b63954a7daceecbb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_130", "Checksum": "216cfd771076713e5e85d9c1e16bf881"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Im Übrigen ist dem Abklärungsbericht der SAHB-Hilfsmittelberatung zu\nentnehmen, dass es sich beim zugesprochenen Elektromobil \"Luggie\" um einen faltbaren\nScooter handelt, der ohne Werkzeug zusammengeklappt werden kann und lediglich 25 kg\nwiegt. Gemäss weiteren Angaben hat das Elektromobil auch im Kofferraum eines Autos\nPlatz (vgl. IV-act. 36 im Verfahren S 2020 92). Dementsprechend erübrigt sich auch aus\ndiesen Gründen die invaliditätsbedingte Abänderung eines Motorfahrzeugs.\n\n6. Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, ist die selbständige Lenkung\ndes Motorfahrzeuges zwar nicht Voraussetzung für die invaliditätsbedingte Abänderung\neines solchen. Dennoch hat die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis\nzu Recht abgewiesen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 4. September\n2019 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich\nabzuweisen ist.\n\n7. Nachdem kein Anspruch auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten\nFr. 17'000.– besteht, kann schliesslich offenbleiben, ob die versicherte Person zumindest\nBesitzer des Fahrzeugs, für welches Beiträge an die Abänderungskosten beansprucht\nwerden, sein muss. Unter Verweis auf Ziff. 10 HVI Anhang ist in diesem Zusammenhang\nimmerhin zu bedenken, dass die invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen\nein für die versicherte Person individuell verfügbares Motorfahrzeug voraussetzt.\nWeiterungen hierzu erübrigen sich.\n\n8. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2020 die unentgeltliche\nProzessführung gewährt, weshalb ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten\naufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht\nauszurichten. Die vom Beschwerdeführer beigezogene unentgeltliche Rechtsbeiständin ist\nfür ihre Aufwände angemessen zu entschädigen, wobei nur der notwendige Aufwand\nberücksichtigt werden kann (§ 27 Abs. 3 VRG). Die Rechtsvertreterin macht in ihrer\nKostennote vom 13. November 2020 einen Stundenaufwand von insgesamt 14,07\nStunden geltend. Vorliegend ist zwar zu beachten, dass ein durchaus umfangreiches IV-\nDossier vorhanden ist, jedoch der für das Aktenstudium in sämtlichen bei Gericht\nhängigen Verfahren angefallene Aufwand insgesamt nur einmal bzw. vorliegend\nanteilsmässig berücksichtigt werden kann. Des Weiteren ist es im Rahmen des\nGerichtsverfahrens bei einem doppelten Schriftenwechsel ohne weitere\nBeweismassnahmen oder sonstige Vorkehren geblieben, wobei der Beschwerdeführer\nzum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mit ausführlicher und stringenter Rechtsschrift\n\nUrteil S 2019 130\n11\n\nnoch gar nicht anwaltlich vertreten war. Besonders schwierige rechtliche Fragen haben\nsich sodann nicht gestellt. Für das Verfassen der effektiv knapp 5-seitigen Replik vom\n7. September 2020 inkl. Studium der Vernehmlassung rechtfertigt sich praxisgemäss ein\nAufwand von drei Stunden, für die weiteren Eingaben und Korrespondenz ist eine Stunde\nhinzuzurechnen zuzüglich vier Stunden für Aktenstudium und Instruktion. In\nBerücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % und Barauslagen erweist sich bei einem\npraxisgemässen Stundensatz von Fr. 220.– eine Pauschalentschädigung von Fr. 2'000.–\nfür die notwendigen Aufwendungen im Verwaltungsgerichtsverfahren als angemessen.\n\nUrteil S 2019 130\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\nDie Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren\nmit Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-\nStelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug\nvon Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 17. November 2020\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil S 2019 130\n"}