{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-130_2020-11-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_130_5725904a692227324825c1f1a293ecdec2b5318a11b03db60a44ee080827521f9bb34385b302c9b322ab7ae7795515745d1b8bae0790d701b63954a7daceecbb?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec2b5318a11b03db60a44ee080827521f9bb34385b302c9b322ab7ae7795515745d1b8bae0790d701b63954a7daceecbb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_130", "Checksum": "216cfd771076713e5e85d9c1e16bf881"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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IV-act. 7 im\nVerfahren S 2020 92) – und die Beschwerdegegnerin ihm am 10. September 2020\nmitgeteilt hat, sie übernehme auch die Kosten für die leihweise Abgabe eines\nElektromobils \"Luggie\" (vgl. IV-act. 46 im Verfahren S 2020 92). Wie der fachtechnischen\nBeurteilung der SAHB-Hilfsmittelberatung vom 20. August 2020 entnommen werden kann,\nhat der Elektroscooter \"Luggie\" eine Reichweite von 20 km. Er ist ohne Werkzeug\nzusammenklappbar und wiegt lediglich 25 kg. Gemäss Angaben der Abklärungsperson\nfindet er somit sowohl im öffentlichen Verkehr als auch im Kofferraum Platz. Entsprechend\nkam die SAHB-Hilfsmittelberatung zum Schluss, dass dadurch die selbständige Mobilität\ndes Beschwerdeführers sowohl im direkten Umkreis seiner Wohnung als auch an weiter\nentfernten Orten sichergestellt sei (vgl. IV-act. 36 im Verfahren S 2020 92). Dieser\nEinschätzung kann sich das Gericht vollumfänglich anschliessen. Mit dem\nzugesprochenen Elektroscooter ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, ins\nDorfzentrum zu gelangen, um kleinere Besorgungen zu erledigen und soziale Kontakte zu\npflegen. Zudem ist die Fortbewegung sichergestellt, ist es ihm damit doch möglich, die\nöffentlichen Verkehrsmittel zu benützen und zwar auch dann, wenn sich die Bushaltestelle\nin 100 m Entfernung befindet, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Ein\nMotorfahrzeug ist somit zur Erfüllung des vom Gesetz geschützten\nEingliederungszweckes nicht notwendig. Zwar wäre es aus Sicht des Beschwerdeführers\nsicherlich einfacher und bequemer, sich von einer Drittperson mittels Motorfahrzeugs\ntransportieren zu lassen, letztlich hat die versicherte Person aber keinen Anspruch auf die\nim Einzelfall bestmögliche Versorgung, hierfür ist die Invalidenversicherung gerade nicht\nleistungspflichtig.\n\n5.2.2 Dass dem Beschwerdeführer das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht\nzumutbar sein sollte, ist schliesslich nicht ersichtlich. Daran ändert auch das eingereichte\nArztzeugnis von Dr. C.________ vom 23. September 2019 nichts. Es trifft zwar zu, dass\nDr. C.________ darin erklärte, es sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, den\nöffentlichen Verkehr zu benützen (vgl. Bf-act. 2). Wie die Beschwerdegegnerin jedoch\nzutreffend darauf hingewiesen hat, kann auf diese ärztliche Bestätigung nicht abgestellt\nwerden. Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr. C.________ um den\n\nUrteil S 2019 130\n9\n\nHausarzt des Beschwerdeführers handelt, sodass seine Beurteilung mit Vorsicht zu\nwürdigen ist. Sodann begründet Dr. C.________ seine Auffassung nicht weiter. Erst in\nseinem Zeugnis vom 6. August 2020 gibt er als Grund die MS und die damit verbundene\neingeschränkte Gehstrecke von maximal 20 bis 50 m sowie eine schwere Depression und\nSoziophobie an, welche in Kombination die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel\nverunmögliche (vgl. Bf-act. 6). Abgesehen davon, dass Dr. C.________ kein Facharzt der\nPsychiatrie ist und somit seine Diagnose einer schweren Depression nicht zu überzeugen\nvermag – Dr. D.________ hat eine solche in seinem Bericht vom 27. September 2019\nzwar gestellt, dieser liegt allerdings ein Jahr zurück (vgl. IV-act. 730 S. 14 ff. im Verfahren\nS 2019 138) – ist es nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der\nLage sein solle, den öffentlichen Verkehr zu benützen, demgegenüber aber in einem\nFlugzeug mit weitaus engeren Platzverhältnissen während mehreren Stunden nach\nF.________ zu fliegen. Dies überzeugt in keiner Weise und hat insbesondere auch für den\nHinweis auf die sich entwickelnde Soziophobie zu gelten. Wie die Beschwerdegegnerin in\ndiesem Zusammenhang korrekterweise darauf hingewiesen hat, könnte der\nBeschwerdeführer auch keine Flugzeuge mehr benützen, sollte eine Soziophobie bei der\nBenützung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich hinderlich sein. Ausserdem beruhen die\nAusführungen zu den Augenproblemen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des\nBeschwerdeführers. In objektiver Hinsicht sprach die Ophthalmologin des Kantonsspitals\nE.________ im Arztbericht vom 26. August 2020 jedenfalls von einem guten Visus (vgl. Bfact. 7). Zu guter Letzt widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst, wenn er einerseits\ngeltend macht, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht zumutbar,\nandererseits im Rahmen der fachtechnischen Beurteilung durch die SAHB-Hilfsmittel-\nberatung aber darauf hinweist, der Elektroscooter solle klein genug sein, damit er auch\nproblemlos in den öffentlichen Verkehrsmitteln Platz finde (vgl. IV-act. 36 im Verfahren\nS 2020 92). Dies legt den Schluss nahe, dass er die öffentlichen Verkehrsmittel doch\nbenützen kann und dies auch macht. Dass ihm das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel\nnicht zumutbar sein sollte, ist somit jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\ndargetan.\n\n"}