{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-130_2020-11-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_130_5725904a692227324825c1f1a293ecdec2b5318a11b03db60a44ee080827521f9bb34385b302c9b322ab7ae7795515745d1b8bae0790d701b63954a7daceecbb?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec2b5318a11b03db60a44ee080827521f9bb34385b302c9b322ab7ae7795515745d1b8bae0790d701b63954a7daceecbb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_130", "Checksum": "216cfd771076713e5e85d9c1e16bf881"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Begnügt sich eine versicherte\nPerson, die Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit\neinem anderen, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zweck wie das ihr\nzustehende dient, so ist ihr dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht\naufgeführt ist (Art. 2 Abs. 5 HVI).\n\n5. Fest steht, dass der Beschwerdeführer an MS leidet und seit Juli 2010 eine ganze\nIV-Rente bezieht. Als erstellt gilt sodann, dass die IV-Stelle das Gesuch des\nBeschwerdeführers um Kostenübernahme für invaliditätsbedingte Abänderungen an\neinem Motorfahrzeug mit Verfügung vom 4. September 2019 abwies. Strittig und zu prüfen\nist somit, ob diese Leistungsverweigerung zu Recht erfolgte bzw. ob der\nBeschwerdeführer Anspruch auf die von ihm beantragten Fr. 17'000.– hat, um ein\ngeeignetes Fahrzeug zu erwerben, welches einen Rollstuhl aufnehmen und in dem ein\nSchwenksitz/Rollstuhlheber eingebaut werden kann.\n\n5.1 Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, hat die IV-Stelle die\nAblehnung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ursprünglich damit begründet,\ndass der Eingliederungszweck nicht erreicht werde, weil der Beschwerdeführer das\nFahrzeug nicht vollständig selbständig ohne jegliche Dritthilfe lenken könne. Nachdem der\nBeschwerdeführer dagegen Beschwerde eingereicht und darauf hingewiesen hatte, dass\ndie selbständige Führung eines Motorfahrzeuges nach der geltenden Rechtslage nicht\nvorausgesetzt werde, hat dies auch die Beschwerdegegnerin anerkannt und im Rahmen\nder Vernehmlassung festgestellt, dass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer das\nFahrzeug selbst lenken könne oder nur als Beifahrer transportiert werde, grundsätzlich\nAnspruch auf Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Abänderungen an einem\nMotorfahrzeug bestehe. Dies ist nicht weiter zu beanstanden, setzt die Übernahme der\nKosten für invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen nach Ziff. 10.05 HVI\nAnhang gemäss Rechtsprechung doch gerade nicht voraus, dass der Versicherte das\nFahrzeug selber lenken kann. Die Parteien sind sich somit einig, dass der Anspruch auf\ninvaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen weder mit dem Hinweis verneint\nwerden kann, der Versicherte sei nicht imstande, ein Motorfahrzeug zu führen noch mit\n\nUrteil S 2019 130\n7\n\ndem Einwand, er verwende das Auto nicht zur Ausübung einer existenzsichernden\nErwerbstätigkeit (oder zu einem der anderen erwerblich orientierten Eingliederungsziele\nnach Art. 21 Abs. 1 IVG). Dies entspricht der Rechtsprechung und bedarf daher keiner\nweiteren Ausführungen (vgl. zum Ganzen BGE 121 V 258 E. 3b/bb).\n\n5.2 Dementsprechend ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die\nFortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf\nein Motorfahrzeug angewiesen bzw. ein solches dazu überhaupt notwendig ist (vgl. Art. 21\nAbs. 2 IVG). Das Erfordernis der Notwendigkeit ergibt sich aus dem allgemein für\nEingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person in der\nRegel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen und\nnotwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen\nbestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung\nlediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist.\nZum Gebot der Einfachheit und Zweckmässigkeit ist sodann noch einmal zu\nverinnerlichen, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche\nHilfsmittelversorgung gibt, sondern dass Hilfsmittel unbesehen von Art und Schwere der\nBeeinträchtigung des Invaliden immer einfach und zweckmässig sein müssen (vgl. E. 4.3\nvorstehend).\n\n5.2.1 Den vorliegenden Akten lässt sich hinsichtlich der Fortbewegung des\nBeschwerdeführers entnehmen, dass seine Mobilität aufgrund der MS-Erkrankung\neingeschränkt ist. So wurde bereits im November 2015 festgehalten, dass Gehen nur noch\nmit einem Stock möglich sei (vgl. IV-act. 185 im Verfahren S 2019 138) und Hausarzt\nDr. med. C.________, Tropen- und Reisemedizin FMH, sprach im August 2016 von einer\nVerringerung der Gehstrecke unter 100 m (vgl. IV-act. 251 S. 1 f. im Verfahren S 2019\n138). Unterdessen ist die Gehstrecke auf Distanzen von maximal 20 bis 50 m gesunken.\nWeitere Distanzen sind gemäss Angaben des Hausarztes alleine nicht zu bewältigen und\nnicht zumutbar (vgl. Bf-act. 6). Nach dem Dargelegten ist somit unbestritten, dass die\nGehfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt und damit einhergehend\ninsbesondere von einer reduzierten Gehstrecke auszugehen ist. Als erstellt gilt sodann,\ndass ein den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angepasstes Motorfahrzeug seine\nMobilität sicherlich steigern würde. Nichtsdestotrotz kann das Gesuch des\nBeschwerdeführers um invaliditätsbedingte Anpassung eines Motorfahrzeuges nicht\ngutgeheissen werden. Denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anerkannt hat, ist der\nBeschwerdeführer invaliditätsbedingt nicht auf die Benützung eines Motorfahrzeuges\n\nUrteil S 2019 130\n8\n\n"}