{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-130_2020-11-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_130_5725904a692227324825c1f1a293ecdec2b5318a11b03db60a44ee080827521f9bb34385b302c9b322ab7ae7795515745d1b8bae0790d701b63954a7daceecbb?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec2b5318a11b03db60a44ee080827521f9bb34385b302c9b322ab7ae7795515745d1b8bae0790d701b63954a7daceecbb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_130", "Checksum": "216cfd771076713e5e85d9c1e16bf881"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts\ndes Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über\ndie Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos\ngegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 4. September 2019. In\nAnwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen\nVersicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 2. Oktober 2019 der\nPost übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60\nAbs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der\nBeschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur\nBeschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung.\nDamit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde\neinzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der\nGeschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles\ngrundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:\n4. September 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei\nsind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung\ndes zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445\nE. 1.2.1).\n\n3. Vorliegend werden die Akten sämtlicher zurzeit beim Verwaltungsgericht hängigen\nVerfahren beigezogen. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer\nselbst ausführt, es müssten sämtliche Akten eingesehen werden.\n\n4.\n4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte\nVersicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und\n\nUrteil S 2019 130\n5\n\ngeeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu\nbetätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu den\nEingliederungsmassnahmen zählt dabei u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln zu\nEigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung (siehe dazu Art. 8\nAbs. 3 lit. d sowie Art. 21 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat ein Versicherter\nim Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel,\nderen er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur\nErhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und\nWeiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Hat ein\nVersicherter infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des\nKontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge Bedarf an kostspieligen Geräten,\nbesteht im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die\nErwerbsfähigkeit Anspruch auf ein Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat hat die\nihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG\nabzugebenden Hilfsmittel in Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die\nInvalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern\nsubdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch\ndie Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden\ndie Hilfsmittel aufgezählt.\n\n4.2 Als Hilfsmittel gelten laut Ziff. 10.05 HVI Anhang auch die invaliditätsbedingten\nAbänderungen von Motorfahrzeugen. Eine erwerbliche Ausrichtung ist für einen\ndiesbezüglichen Anspruch nicht vorausgesetzt, sondern es genügt, dass eine Abänderung\nfür die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge\nnotwendig ist (Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; BGer 8C_256/2016 vom 22. Juli\n2016 E. 2.2.2). Randziffer 2098 des Kreisschreibens des Bundesamtes für\nSozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die\nInvalidenversicherung (KHMI) limitiert für den Regelfall die Abänderungskosten auf\nFr. 25'000.–.\n\n4.3 Nach Art. 2 Abs. 4 HVI besteht ein Anspruch auf Hilfsmittel nur in einfacher und\nzweckmässiger Ausführung (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 IVG), wobei sich dieser auch auf das\nZubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen erstreckt. Hilfsmittel müssen überdies\ndazu bestimmt und geeignet sein, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in\nwesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen.\nSomit hat der Versicherte in der Regel nur Anspruch auf die dem Zweck angemessenen,\n\nUrteil S 2019 130\n6\n\n"}