{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-130_2020-11-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_130_5725904a692227324825c1f1a293ecdec2b5318a11b03db60a44ee080827521f9bb34385b302c9b322ab7ae7795515745d1b8bae0790d701b63954a7daceecbb?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec2b5318a11b03db60a44ee080827521f9bb34385b302c9b322ab7ae7795515745d1b8bae0790d701b63954a7daceecbb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_130", "Checksum": "216cfd771076713e5e85d9c1e16bf881"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Hilfsmittel) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:05", "Checksum": "9bae5e62bac57ad4e4b1309dc9bbf25a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 130\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Hilfsmittel) | Invalidenversicherung\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter\nGerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler\n\nU R T E I L vom 17. November 2020\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\nvertreten durch RA lic. iur. B.________\n\ngegen\n\nIV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nInvalidenversicherung\n(Hilfsmittel)\n\nS 2019 130\n2\n\nA. Der Versicherte A.________, Jahrgang 1963, leidet unter anderem an Multipler\nSklerose (MS) und Depressionen. Seit 1. März 2000 bezieht er deshalb eine halbe\nInvalidenrente (IV-act. 1 S. 130 ff. im Verfahren S 2019 138) und nach einer\nVerschlechterung des Gesundheitszustands ab dem 1. Juli 2010 eine ganze Rente (IVact. 1 S. 505 ff. im Verfahren S 2019 138). Mit Eingabe vom 13. September 2017 stellte\nder Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um invaliditätsbedingte Abänderung eines\nMotorfahrzeugs (IV-act. 394 im Verfahren S 2019 138). Mit Vorbescheid vom 9. Oktober\n2017 (IV-act. 414 im Verfahren S 2019 138) bzw. Verfügung vom 4. September 2019 (IVact. 699 im Verfahren S 2019 138) lehnte die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren ab.\n\nB. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Oktober 2019 (Datum des\nPoststempels) beantragte A.________, es sei die Verfügung vom 4. September 2019\naufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für die behinderungsbedingte Abänderung\ndes Motorfahrzeuges zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren\nAbklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden ein zweiter Schriftenwechsel\nund die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zur Begründung führte\nder Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, die\nselbständige Führung eines Motorfahrzeuges sei nach der geltenden Rechtslage keine\nVoraussetzung für eine Kostengutsprache für die invaliditätsbedingte Anpassung an einem\nFahrzeug. Des Weiteren sei er invaliditätsbedingt nicht mehr fahrtauglich, für die\nFortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt, die Kommunikation und die\nSelbstsorge jedoch auf die Benützung eines Personenwagens angewiesen. Die\nBenützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei ihm laut ärztlicher Bescheinigung schon seit\nJahren nicht zumutbar. Die Benützung eines Personenwagens erfülle somit einen\nEingliederungszweck i.S.v. Art. 21 Abs. 2 IVG. Gestützt auf die Austauschbefugnis (Art. 2\nAbs. 5 HVI) sei ihm ein Kostenbeitrag an den Erwerb eines geeigneten Autos, welches\neinen Rollstuhl aufnehmen und in dem ein Schwenksitz eingebaut werden könne,\nzuzusprechen.\n\nC. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 bewilligte der Vorsitzende der\nsozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch des\nBeschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung. Gleichzeitig wurde dem\nBeschwerdeführer Frist angesetzt, um einen allfälligen Rechtsvertreter zu mandatieren.\n\nD. Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 zeigte RA lic. iur. B.________ die Vertretung an und\nersuchte um Akteneinsicht.\n\nUrteil S 2019 130\n3\n\nE. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 stellte der Vorsitzende der\nsozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer\nfür das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Person von RA lic. iur. B.________\neine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.\n\nF. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2020 beantragte die IV-Stelle die\nvollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde darauf hingewiesen,\ndass der Beschwerdeführer in der Lage sei, jedes Jahr zumindest zweimal die lange\nFlugreise nach F.________ auf sich zu nehmen. Es werde deshalb bestritten, dass ihm\nschon seit Jahren die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sein solle. Auf\ndie diesbezügliche ärztliche Bestätigung könne jedenfalls nicht abgestellt werden, da sie\nvom Hausarzt des Beschwerdeführers stamme, der schon in anderen Zusammenhängen\nimmer wieder versucht habe, ihm bei Auseinandersetzungen mit der IV behilflich zu sein.\nSodann werde bestritten, dass Anspruch auf die invaliditätsbedingten Abänderungen des\nFahrzeugs bestehe, wenn ein konkreter Konnex zwischen dem (konkret genannten)\nFahrzeug und der Person des Versicherten fehle. Dies ergebe sich aus Rz. 2096 KHMI.\nDaraus könne und müsse zwingend geschlossen werden, dass die versicherte Person\nzumindest Besitzer des Fahrzeugs, für welches Beiträge an die Abänderungskosten\nbeansprucht würden, sein müsse. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer oder zumindest\nBesitzer eines solchen Motorfahrzeuges sei, habe er weder behauptet noch belegt. Im\nÜbrigen sei nicht einmal bekannt, um welches Fahrzeug es sich konkret handeln solle.\n\nG. Am 26. Juni 2020 stellte das Gericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers\ndie gewünschten Akten zur Einsichtnahme zu.\n\nH. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren\njeweiligen Anträgen fest. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig –\nerwägungsweise einzugehen sein.\n\nI. Am 13. November 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers\nunaufgefordert eine Kostennote ein.\n\nUrteil S 2019 130\n4\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n"}