3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'800.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.