1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. August 2019 insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche beiden Parteien je zur Hälfte (Fr. 400.–) auferlegt wird. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 400.– zurückerstattet.