Der Wegfall des Rentenanspruchs unterscheidet sich insofern qualitativ massgeblich von der beantragten Leistungsfortsetzung, weshalb dem nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten ist, welche – analog zur Spruchgebühr (vgl. E. 8.1) – auf die Hälfte zu kürzen und ermessensweise auf Fr. 1'800.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Urteil S 2019 129 24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________