8. 8.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.– festzusetzen und den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen. Ausgangsgemäss sind sie von beiden Parteien je zur Hälfte (Fr. 400.–) zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG und § 23 Abs. 2 VRG). Demzufolge ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– im Umfang von Fr. 400.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.