7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die retrospektive Einschätzung der Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend insofern zu korrigieren ist, als vom 1. Juli 2014 bis 8. Juli 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Danach ist aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes lediglich noch von einer Einschränkung von 15 % auszugehen. Dies berechtigt zum Bezug einer halben Rente der Invalidenversicherung vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2016. Insoweit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet. Im Übrigen ist sie abzuweisen.