Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer das vorgenannte Parteigutachten zu den Akten. Daraus lässt sich nichts Entscheidwesentliches entnehmen, sodass dieses den Verfahrensausgang nicht massgeblich beeinflusst hat (BGer 8C_388/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 10.2 mit Hinweisen). Der Antrag auf Überbindung der Kosten für das Privatgutachten an die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend abzuweisen.