6. Der Beschwerdeführer beantragte ferner, die IV-Stelle habe die Kosten für das Privatgutachten von Prof. Dr. E.________ vom 4. April 2019 im Umfang von Fr. 4'950.– zu übernehmen. Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer das vorgenannte Parteigutachten zu den Akten.