Sie gelten in der Regel als Unselbständigerwerbende. Damit sie als Selbständigerwerbende betrachtet werden können, müssen sie ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen, das heisst über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn sie kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGer 9C_250/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 2.3). Vorliegend schliesst der Versicherte Verträge gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung der L.________ AG ab. Eine faktisch selbständige Tätigkeitsstruktur ist nicht gegeben.