5.2 Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 21. März 1999 für die L.________ AG (vormals M.________) als Finanzberater im Aussendienst. Die Arbeitszeit kann er selber bestimmen. Der Lohn setzt sich im Wesentlichen aus Vermittlungsprovisionen zusammen (IV-act. 11). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis sind Agenten (Reisevertreter, Handelsreisende usw.) natürliche Personen, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss vermitteln. Sie gelten in der Regel als Unselbständigerwerbende.