5. In erwerblicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer den von der IV-Stelle angewendeten Prozentvergleich. Er arbeite als Versicherungs- und Finanzberater in der gesamten Schweiz, berate Kunden und biete über sein Versicherungsportfolio individuelle Lösungen an. Die faktisch selbständigkeitsähnliche Tätigkeitsstruktur müsse berücksichtigt Urteil S 2019 129 20