_ bestand im Juli 2016 ein Status nach radiuklärem Schmerz und sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 rechts bei regredienter Diskushernie L4/5 rechts. Das leichtgradige residuelle Ausfallsyndrom L5 rechts machte sich vornehmlich in der Fuss- und Grosszehenhebung bei stabilem Becken bemerkbar (IV-act. 58). Damit kann per Juli 2016 eine objektive Verbesserung festgestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt leuchtet die Beurteilung von Dr. C.________ ein, dass er aufgrund des nur noch leichtgradigen residuellen Ausfallsyndroms in der angestammten und zugleich leidensadaptierten Tätigkeit keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit mehr begründen könne.