hielt hierzu fest, ohne Zweifel hätten mit Beginn der Beschwerden im Dezember 2013 somatisch abstützbare Beschwerden vorgelegen. Plausibel sei, dass mit Einsetzen der Beschwerden, verbunden mit dem Auftreten einer radikulären Ausfallkomponente die Wurzel L5 rechts betreffend, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2013 bestätigt worden sei (IVact. 106/18). Mit der Rückbildung des Ausmasses der radikulären Ausfallkomponente habe er Mühe, seit Herbst 2014 eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit zu begründen (IV-act. 106/25). Mit anderen Worten sah Dr. Urteil S 2019 129 17