4.6.2.2 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im November 2013 an einer Diskushernie L4/5 mit Kompression der Wurzel L5 litt (vgl. IV-act. 10/1). Sein Hausarzt Dr. med. H.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, beschrieb befundmässig eine Fehlhaltung der LWS mit Skoliose nach links und eine Fussheberschwäche rechts. Er bescheinigte vom 1. Mai 2014 bis 30. Juni 2014 eine 80%ige und ab 1. Juli 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 10/2). Letztere hielt er stetig aufrecht (vgl. IV-act. 19/1, 28/2, 32/11). Der rheumatologische Gutachter Dr. C.________ hielt hierzu fest, ohne Zweifel hätten mit Beginn der Beschwerden im Dezember 2013 somatisch abstützbare Beschwerden vorgelegen.