Da er keine von Dr. C.________ abweichenden Befunde vorbringen kann, vermag er im Ergebnis keine Zweifel zu erwecken. Es ist zu betonen, dass es mit Blick auf die Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag nicht angeht, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt (BGer 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.2.2.2).